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Pflichten der Hausverwaltung — Was Ihr Verwalter leisten muss

Instandhaltung, Nebenkostenabrechnung, Verkehrssicherung — Ihre Hausverwaltung hat klare Pflichten. Erfahren Sie, was Sie erwarten dürfen und was Sie tun können, wenn der Verwalter nicht liefert.

Weiterführend

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Was ist eine Hausverwaltung und welche Rolle hat sie?

Eine Hausverwaltung ist das zentrale Bindeglied zwischen Eigentümern, Mietern und Dienstleistern. Sie sorgt dafür, dass Immobilien ordnungsgemäß bewirtschaftet werden — von der Mietenbuchhaltung über die Instandhaltung bis zur Kommunikation mit Behörden. Der Verwalter handelt dabei nicht auf eigene Rechnung, sondern als Beauftragter des Eigentümers.

Die rechtliche Grundlage für die Pflichten einer Hausverwaltung ergibt sich aus mehreren Quellen:

  • §§ 535 ff. BGB (Mietrecht): Regelt die Pflichten des Vermieters gegenüber Mietern — insbesondere die Gebrauchsüberlassung und Instandhaltung der Mietsache. Die Hausverwaltung übernimmt diese Pflichten im Auftrag des Eigentümers.
  • §§ 675 ff. BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag): Der Verwaltervertrag ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag. Daraus ergeben sich Sorgfalts-, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten.
  • Verwaltervertrag: Der individuelle Vertrag zwischen Eigentümer und Verwaltung definiert den konkreten Leistungsumfang, Vergütung und Haftungsregelungen.

Wichtig: Der Verwaltervertrag ist entscheidend. Er definiert, welche Aufgaben die Hausverwaltung konkret übernimmt. Was nicht im Vertrag steht, muss die Verwaltung grundsätzlich nicht leisten — es sei denn, es ergibt sich aus dem Gesetz. Prüfen Sie Ihren Verwaltervertrag daher sorgfältig, bevor Sie Pflichten einfordern.

In der Praxis lässt sich der Pflichtenbereich einer Hausverwaltung in drei Kategorien unterteilen: kaufmännische Pflichten (Mieteinzug, Buchhaltung, Abrechnungen), technische Pflichten (Instandhaltung, Wartung, Verkehrssicherung) und rechtliche bzw. organisatorische Pflichten (Vertragsmanagement, Behördenkontakt, Dokumentation). Jede dieser Kategorien bringt eigene Rechtsgrundlagen und Fristen mit sich.

Pflichten der Hausverwaltung gegenüber Mietern

Auch wenn der Mietvertrag formal zwischen Mieter und Eigentümer besteht, übernimmt die Hausverwaltung in der Praxis die meisten Vermieterpflichten. Die folgenden Aufgaben gehören zum Kernbestand der Pflichten gegenüber Mietern:

  • Instandhaltung und Instandsetzung (§ 535 Abs. 1 BGB)
    Die Verwaltung muss die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Dazu gehört die regelmäßige Wartung von Gemeinschaftsanlagen, die Beauftragung von Reparaturen und die Beseitigung von Schäden am Gebäude.
  • Fristgerechte Nebenkostenabrechnung (§ 556 Abs. 3 BGB)
    Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Versäumt die Verwaltung diese Frist, kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr fordern.
  • Erreichbarkeit und Kommunikation
    Die Hausverwaltung muss für Mieter in angemessener Zeit erreichbar sein — insbesondere bei dringenden Anliegen. Bei Notfällen wie Wasserrohrbruch oder Heizungsausfall muss eine schnelle Reaktion gewährleistet sein.
  • Verkehrssicherungspflicht
    Die Verwaltung ist verantwortlich für die Sicherheit im und am Gebäude: Treppenhausbeleuchtung, Winterdienst, Beseitigung von Stolperfallen, Brandschutz und funktionierende Fluchtwege.
  • Datenschutz nach DSGVO
    Mieterdaten dürfen nur zweckgebunden erhoben und verarbeitet werden. Die Verwaltung muss die Datenschutz-Grundverordnung einhalten und auf Auskunftsersuchen von Mietern innerhalb eines Monats reagieren.
  • Kautionsverwaltung (§ 551 Abs. 3 BGB)
    Die Mietkaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters auf einem insolvenzgeschützten Konto angelegt werden. Die Verwaltung muss dies nachweisen können.
  • Mängelbeseitigung
    Gemeldete Mängel müssen zeitnah bearbeitet werden. Die Verwaltung ist verpflichtet, Mängelmeldungen entgegenzunehmen, zu prüfen und geeignete Maßnahmen einzuleiten — vom Handwerkertermin bis zur Notfallreparatur.

Praxisbeispiel: Rohrbruch im Mehrfamilienhaus

Ein Mieter meldet am Sonntagabend einen Wasserrohrbruch in seiner Wohnung. Die Hausverwaltung muss unverzüglich handeln: Notdienst beauftragen, betroffene Mieter informieren, Wasserzufuhr abstellen lassen und die Schadensdokumentation einleiten. Reagiert die Verwaltung nicht oder zu spät, kann der Eigentümer für Folgeschäden haftbar gemacht werden. Ein professioneller 24/7-Notdienst ist deshalb unverzichtbar.

Sie möchten wissen, welche Leistungen eine professionelle Mietverwaltung im Detail umfasst? Auf unserer Seite zur Mietverwaltung finden Sie eine vollständige Übersicht.

Pflichten der Hausverwaltung gegenüber Eigentümern

Gegenüber Eigentümern hat die Hausverwaltung eine treuhänderische Verantwortung. Sie handelt im Interesse des Eigentümers und muss dessen Vermögen schützen und mehren. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Pflichtbereiche im Überblick:

Pflichtbereich Konkrete Aufgaben Rechtsgrundlage
Kaufmännisch Mieteinzug, Mahnwesen, Buchhaltung, Nebenkostenabrechnungen, Wirtschaftsplan, Rücklagenbildung §§ 675, 666 BGB
Technisch Instandhaltungsplanung, Wartungsverträge, Handwerkerbeauftragung, Bauüberwachung, Zustandsbewertung § 535 BGB, Verwaltervertrag
Rechtlich Mietvertragsmanagement, Mietanpassungen, Kündigung bei Zahlungsverzug, Einhaltung gesetzlicher Vorgaben §§ 535–580a BGB
Reporting Regelmäßige Berichte über Einnahmen und Ausgaben, Leerstandsmeldungen, Instandhaltungsberichte, Jahresabrechnung § 666 BGB (Auskunftspflicht)
Vermietung Mietersuche, Bonitätsprüfung, Wohnungsübergabe, Mieterselbstauskunft, Inserierung bei Leerstand Verwaltervertrag

Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB ist besonders wichtig: Der Verwalter muss dem Eigentümer jederzeit Auskunft über den Stand der Geschäftsbesorgung geben. Dazu gehören transparente Abrechnungen, nachvollziehbare Belege und regelmäßige Statusberichte.

Tipp für Eigentümer: Achten Sie bei der Wahl Ihrer Hausverwaltung darauf, dass das Reporting digital und transparent erfolgt. Quartalsberichte sollten Standard sein — nicht die Ausnahme. Fragen Sie aktiv nach, wenn Sie länger als drei Monate keinen Bericht erhalten haben.

Eine detaillierte Beschreibung aller Leistungen im Bereich der Eigentümerbetreuung finden Sie auf unserer Seite zur Mietverwaltung.

Technische und organisatorische Pflichten

Neben den kaufmännischen Aufgaben trägt die Hausverwaltung eine erhebliche Verantwortung im technischen und organisatorischen Bereich. Diese Pflichten betreffen die Substanzerhaltung der Immobilie und die Sicherheit aller Bewohner.

  • Verkehrssicherungspflicht
    Die Verwaltung ist verantwortlich für die Sicherheit auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude. Dazu zählen Winterdienst (Räum- und Streupflicht), Beleuchtung in Treppenhäusern und Tiefgaragen, Beseitigung von Stolperfallen, Brandschutzmaßnahmen und die regelmäßige Prüfung von Spielplätzen oder Gemeinschaftsanlagen. Bei Verletzungen durch mangelnde Verkehrssicherung haftet der Eigentümer — und in der Folge die Verwaltung, wenn sie ihre Pflicht vernachlässigt hat.
  • Wartung und Instandhaltung
    Aufzüge, Heizungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Blitzschutz und Lüftungssysteme unterliegen gesetzlichen Prüffristen. Die Verwaltung muss Wartungsverträge abschließen, Termine überwachen und Prüfprotokolle archivieren. Eine vorausschauende Instandhaltungsplanung verhindert teure Notfallreparaturen und erhält den Wert der Immobilie.
  • Versicherungsmanagement
    Die Hausverwaltung muss sicherstellen, dass die Immobilie ausreichend versichert ist — Gebäudeversicherung, Haftpflicht, Elementarschadenversicherung. Sie meldet Schadensfälle, korrespondiert mit Versicherern und prüft regelmäßig, ob der Versicherungsschutz noch dem aktuellen Gebäudewert entspricht.
  • Dokumentation und digitale Verwaltung
    Alle Vorgänge rund um die Immobilie müssen lückenlos dokumentiert werden: Mietverträge, Übergabeprotokolle, Mängelmeldungen, Rechnungen, Wartungsprotokolle, Korrespondenz. Eine professionelle Verwaltung stellt diese Dokumente über ein digitales Service Portal zur Verfügung, sodass Eigentümer jederzeit Einblick haben.
  • Energiemanagement (§ 80 GEG)
    Seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes ist die Hausverwaltung verpflichtet, energetische Anforderungen umzusetzen. Dazu gehören die Erstellung und Aktualisierung von Energieausweisen, die Überwachung von Heizungsanlagen und die Umsetzung von Nachrüstpflichten nach GEG. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Alle technischen und organisatorischen Leistungen finden Sie gebündelt auf unserer Seite zum Facility Management.

Was tun wenn die Hausverwaltung ihren Pflichten nicht nachkommt?

Wenn Ihre Hausverwaltung Pflichten vernachlässigt, stehen Sie nicht ohne Handlungsoptionen da. Wichtig ist ein strukturiertes Vorgehen — vorschnelle Eskalation schadet oft mehr als sie nützt. Die folgenden vier Stufen haben sich in der Praxis bewährt:

Eskalationsstufe 1 — Dokumentieren: Halten Sie jeden Pflichtverstoß schriftlich fest. Datum, Uhrzeit, Sachverhalt, beteiligte Personen. Fotografieren Sie Mängel. Speichern Sie E-Mails und Briefe. Diese Dokumentation ist die Grundlage für alle weiteren Schritte.

Eskalationsstufe 2 — Schriftlich mahnen: Senden Sie eine formale Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein. Benennen Sie den konkreten Pflichtverstoß, setzen Sie eine Frist von 14 Tagen und weisen Sie auf mögliche Konsequenzen hin. Eine klare, sachliche Formulierung ist wirkungsvoller als emotionale Vorwürfe.

Eskalationsstufe 3 — Mietminderung prüfen (§ 536 BGB): Liegt ein erheblicher Mangel vor, den die Verwaltung trotz Aufforderung nicht beseitigt, kann eine Mietminderung in Betracht kommen. Die Minderung muss verhältnismäßig sein und der Mangel muss die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung einschränken. Lassen Sie sich im Zweifel vom Mieterverein oder einem Fachanwalt beraten, bevor Sie die Miete kürzen.

Eskalationsstufe 4 — Kündigung des Verwaltervertrags: Bei wiederholten oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Verwaltervertrag außerordentlich gekündigt werden (§ 626 BGB). Voraussetzung ist ein wichtiger Grund — etwa fortgesetzte Nichtreaktion auf Mängelmeldungen, fehlende Abrechnungen über mehrere Jahre oder Veruntreuung von Geldern. Die Kündigung sollte anwaltlich begleitet werden.

Eigentümer erreichen und Verwaltung wechseln

Als Mieter können Sie bei anhaltenden Problemen auch den Eigentümer direkt kontaktieren — etwa über das Grundbuchamt oder die in der Nebenkostenabrechnung genannten Daten. Der Eigentümer ist letztlich verantwortlich und kann die Verwaltung zur Rechenschaft ziehen oder wechseln.

Sie sind Eigentümer und unzufrieden mit Ihrer aktuellen Verwaltung? In unserem Ratgeber Hausverwaltung wechseln erfahren Sie Schritt für Schritt, wie ein reibungsloser Übergang funktioniert.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zu den Pflichten einer Hausverwaltung

Die Hausverwaltung ist gegenüber Mietern zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet (§ 535 Abs. 1 BGB), muss die Nebenkostenabrechnung fristgerecht innerhalb von 12 Monaten erstellen (§ 556 Abs. 3 BGB), gemeldete Mängel zeitnah beseitigen und die Verkehrssicherungspflicht im Gebäude und auf dem Grundstück gewährleisten. Außerdem muss sie für Mieter erreichbar sein und bei Notfällen wie Rohrbrüchen oder Heizungsausfall schnell reagieren.

Wenn die Hausverwaltung nicht reagiert, sollten Sie schrittweise eskalieren: Zunächst den Sachverhalt schriftlich dokumentieren und per Einschreiben an die Verwaltung senden. Setzen Sie eine konkrete Frist von 14 Tagen zur Erledigung. Bei Nichtreaktion mahnen Sie schriftlich ab und setzen eine letzte Frist. Parallel können Sie den Eigentümer direkt kontaktieren. Bleiben alle Maßnahmen erfolglos, kann der Verwaltervertrag gekündigt werden.

Ja, eine Hausverwaltung kann bei Pflichtverletzung schriftlich abgemahnt werden. Die Abmahnung sollte den konkreten Pflichtverstoß benennen, eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und auf mögliche Konsequenzen hinweisen. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung kann der Verwaltervertrag gemäß § 626 BGB fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Eine Hausverwaltung übernimmt kaufmännische Aufgaben (Mieteinzug, Buchhaltung, Nebenkostenabrechnung, Wirtschaftsplan), technische Aufgaben (Wartung, Instandhaltung, Beauftragung von Handwerkern, Verkehrssicherung) und organisatorische Aufgaben (Kommunikation mit Mietern, Behördenkontakte, Versicherungsabwicklung, Dokumentenverwaltung). Der genaue Umfang wird im Verwaltervertrag festgelegt.

Nein, die Hausverwaltung zahlt Reparaturen nicht aus eigener Tasche. Sie beauftragt Handwerker und Dienstleister im Namen und auf Rechnung des Eigentümers. Die Kosten trägt der Eigentümer. Allerdings ist die Verwaltung verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln, Vergleichsangebote einzuholen und das Geld des Eigentümers sorgsam einzusetzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann sie schadensersatzpflichtig werden.

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