RATGEBER · NEBENKOSTEN

Umlagefähige Nebenkosten: Was Vermieter auf Mieter umlegen dürfen

Die Betriebskostenverordnung regelt genau, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden dürfen — und welche nicht. Dieser Ratgeber zeigt alle 17 umlagefähigen Positionen, typische Fehler und was Eigentümer beachten müssen.

Weiterführend

Wie prüfe ich meine Abrechnung? Komplette Prüfanleitung. Welche Aufgaben hat meine Verwaltung dabei? Pflichten der Hausverwaltung. Professionelle Mietverwaltung: Jetzt informieren.

Was sind umlagefähige Nebenkosten?

Umlagefähige Kosten sind Betriebskosten, die ein Vermieter an seine Mieter weitergeben darf. Welche Kosten das genau sind, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) — sie gilt seit 2004 für alle Mietverhältnisse in Deutschland.

Rechtsgrundlage: §556 BGB erlaubt die Umlage von Betriebskosten auf Mieter, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. §2 BetrKV listet abschließend auf, welche Kostenarten umgelegt werden dürfen. Ohne Vereinbarung im Mietvertrag darf der Vermieter keine Nebenkosten abrechnen — auch wenn sie in der BetrKV stehen.

Für Eigentümer in Frankfurt am Main und dem Rhein-Main-Gebiet bedeutet das: Nur wer die Regelungen der BetrKV kennt, kann eine rechtssichere Nebenkostenabrechnung erstellen. Fehlerhafte Abrechnungen führen zu Widersprüchen, Nachforderungen und im schlimmsten Fall zu Rechtsstreitigkeiten.

Gut zu wissen: Laut Deutschem Mieterbund enthält rund jede zweite Nebenkostenabrechnung Fehler — häufig weil nicht umlagefähige Kosten irrtümlich abgerechnet werden. Eine saubere Trennung ist entscheidend.

3,19 €
Nebenkosten pro m² / Monat in Frankfurt (Durchschnitt 2025)
17
umlagefähige Kostenarten nach §2 BetrKV

Alle 17 umlagefähigen Kostenarten nach BetrKV

§2 der Betriebskostenverordnung listet 17 Positionen auf, die als umlagefähige Betriebskosten gelten. Hier die vollständige Übersicht:

1

Grundsteuer

Laufende öffentliche Last des Grundstücks. Seit 2025 nach neuem Grundsteuerwert berechnet (in Hessen: Flächen-Lage-Modell).

2

Wasserversorgung

Kosten für Frischwasser, Grundgebühren, Zählermiete und Wasseraufbereitung.

3

Entwässerung

Gebühren für Schmutz- und Regenwasserentsorgung (Kanalgebühren).

4

Heizung

Brennstoff, Betriebsstrom der Heizanlage, Wartung, Immissionsmessung. Aufteilung nach Heizkostenverordnung (30/70 oder 50/50).

5

Warmwasser

Kosten der Warmwassererzeugung, sofern zentral — Brennstoff, Wartung, Reinigung.

6

Verbundene Anlage

Bei kombinierter Heiz- und Warmwasseranlage: einheitliche Abrechnung beider Kostenarten.

7

Aufzug

Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Pflege, regelmäßige Prüfung (TÜV) und Reinigung der Aufzugsanlage.

8

Straßenreinigung & Müllabfuhr

Öffentliche Straßenreinigungsgebühren und alle Müllentsorgungskosten.

9

Gebäudereinigung

Reinigung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile: Treppenhaus, Flure, Keller, Waschküche.

10

Gartenpflege

Pflege hauseigener Grünflächen, Spielplätze, Zugänge — auch Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.

11

Beleuchtung

Strom für Außenbeleuchtung und gemeinschaftlich genutzte Bereiche (Flure, Keller, Tiefgarage).

12

Schornsteinfeger

Kehr- und Überprüfungsgebühren nach Kehr- und Überprüfungsordnung.

13

Versicherungen

Sach- und Haftpflichtversicherung: Gebäude, Glas, Öltank, Aufzug. Nicht: private Haftpflicht des Vermieters.

14

Hauswart

Vergütung des Hausmeisters für Überwachungs- und Betreuungstätigkeiten. Reparaturtätigkeiten sind auszuklammern.

15

Gemeinschaftsantenne / Kabel

Betrieb, Strom, regelmäßige Prüfung. Achtung: Kabelgebühren seit 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig (Wegfall Nebenkostenprivileg).

16

Waschraum

Betrieb einer gemeinschaftlichen Waschküche: Strom, Wasser, Wartung der Geräte.

17

Sonstige Betriebskosten

Auffangtatbestand für regelmäßig anfallende Kosten, z.B. Dachrinnenreinigung, Rauchmelder-Wartung. Muss im Mietvertrag konkret benannt sein.

Praxistipp: Position 17 („Sonstige") wird häufig falsch genutzt. Der BGH hat entschieden, dass nur Kosten umlagefähig sind, die im Mietvertrag konkret benannt wurden — ein pauschaler Verweis auf „sonstige Betriebskosten" genügt nicht.

Welche Kosten sind nicht umlagefähig?

Genauso wichtig wie die Kenntnis der umlagefähigen Positionen ist das Wissen, welche Kosten nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen. Werden diese trotzdem in der Abrechnung aufgeführt, kann der Mieter widersprechen — und hat Recht.

Verwaltungskosten

Hausverwaltungsgebühren, Buchführung, Eigentümerversammlungen, Porto, Kontoführung — alles nicht umlagefähig (§1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV).

Instandhaltung & Instandsetzung

Reparaturen, Sanierungen und Erneuerungen am Gebäude. Dazu zählen auch Kosten für neue Heizkessel, Dachsanierung oder Fassadenanstrich (§1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV).

Leerstandskosten

Betriebskosten für leerstehende Wohnungen trägt der Eigentümer. Sie dürfen nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden.

Rechtsanwalts- und Prozesskosten

Kosten des Vermieters für Rechtsstreitigkeiten, Mahnverfahren oder Räumungsklagen sind nicht umlagefähig.

Bankgebühren & Finanzierungskosten

Darlehenszinsen, Kontoführungsgebühren für Mietkonten und sonstige Finanzierungskosten.

Kabelanschlussgebühren (seit 01.07.2024)

Seit Wegfall des Nebenkostenprivilegs dürfen Kabelgebühren nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden. Mieter wählen ihren TV-Anschluss frei.

Erhalten Sie als Mieter eine Abrechnung mit solchen Positionen? Unser Ratgeber zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie vorgehen. Gerade bei der professionellen Mietverwaltung ist die korrekte Trennung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten eine der wichtigsten Aufgaben.

Sind Hausverwaltungskosten umlagefähig?

Diese Frage stellen sich viele Eigentümer — die Antwort ist eindeutig: Nein. Die Kosten der Hausverwaltung sind ausdrücklich nicht umlagefähig.

„Zu den Betriebskosten gehören nicht die Kosten der Verwaltung [...] sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Schönheitsreparaturen."

— §1 Abs. 2 BetrKV

Konkret bedeutet das für Eigentümer:

  • Verwaltervergütung — die monatliche Gebühr Ihrer Hausverwaltung ist Eigentümersache
  • Kosten der Eigentümerversammlung — Raummiete, Einladungen, Protokoll
  • Kontoführungsgebühren — für das Hausgeldkonto oder Rücklagenkonto
  • Portokosten — der Verwaltung für Korrespondenz

Was viele nicht wissen: Die Kosten einer professionellen Hausverwaltung lassen sich steuerlich geltend machen. Eigentümer können die Verwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Wie hoch diese Kosten typischerweise ausfallen, zeigt unser Ratgeber zu Hausverwaltungskosten.

Für Eigentümer in Frankfurt: Die Blum GmbH erstellt Nebenkostenabrechnungen, die sauber zwischen umlagefähigen Betriebskosten und nicht umlagefähigen Verwaltungskosten trennen. Das minimiert Widersprüche und spart Zeit. Zur Verwaltungsanfrage.

Tipps für Eigentümer — Nebenkosten korrekt umlegen

Damit Ihre Nebenkostenabrechnung rechtssicher ist und keine Widersprüche provoziert, sollten Sie diese fünf Schritte beachten:

1

Mietvertrag prüfen

Nur Kostenarten, die im Mietvertrag vereinbart sind, dürfen abgerechnet werden. Prüfen Sie, ob die Betriebskostenklausel alle 17 Positionen der BetrKV umfasst — oder ob einzelne Positionen fehlen. Bei älteren Verträgen kann ein Verweis auf die „Anlage 3 zu §27 II. BV" genügen.

2

Vorauszahlungen angemessen kalkulieren

Die monatlichen Vorauszahlungen sollten den tatsächlichen Kosten entsprechen — nicht zu hoch (Liquiditätsnachteil für Mieter), nicht zu niedrig (hohe Nachzahlungen). Grundlage ist die letzte Abrechnung, bereinigt um Einmaleffekte.

3

Umlagefähig und nicht umlagefähig sauber trennen

Führen Sie von Anfang an getrennte Konten oder Kostenstellen für Verwaltung und Betriebskosten. So vermeiden Sie spätere Zuordnungsfehler — besonders beim Facility Management, wo Wartung (umlagefähig) und Reparatur (nicht umlagefähig) eng beieinander liegen.

4

Frist einhalten: 12 Monate

Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§556 Abs. 3 BGB). Nach Fristablauf können Sie keine Nachforderungen mehr stellen — der Mieter behält aber seinen Erstattungsanspruch.

5

Verteilerschlüssel transparent dokumentieren

Ob nach Wohnfläche, Personenzahl oder Verbrauch — der Verteilerschlüssel muss nachvollziehbar sein und im Mietvertrag stehen. Für Heiz- und Warmwasserkosten gilt zwingend die Heizkostenverordnung (mindestens 50% verbrauchsabhängig).

Sie verwalten mehrere Einheiten in Frankfurt und möchten wissen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen? Nutzen Sie unseren Kostenrechner für Hausverwaltung, um eine unverbindliche Einschätzung zu erhalten. Wer die umlagefähigen Kosten für Mieter von Anfang an sauber erfasst, spart sich spätere Korrekturen und Streitigkeiten.

Häufige Fragen zu umlagefähigen Nebenkosten

Welche Nebenkosten darf der Vermieter auf den Mieter umlegen?

Genau die 17 Kostenarten aus §2 BetrKV: Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger, Versicherungen, Hauswart, Antenne/Kabel (eingeschränkt), Waschraum und sonstige Betriebskosten. Voraussetzung: Vereinbarung im Mietvertrag.

Welche Kosten sind nicht umlagefähig?

Verwaltungskosten (Hausverwaltungsgebühren, Porto, Kontoführung), Instandhaltung und Reparaturen, Leerstandskosten, Rechtsanwaltskosten, Bankgebühren und seit Juli 2024 auch Kabelanschlussgebühren. Diese Kosten trägt immer der Eigentümer.

Sind Hausverwaltungskosten umlagefähig?

Nein. §1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV schließt Verwaltungskosten ausdrücklich von den Betriebskosten aus. Die Verwaltervergütung, Eigentümerversammlungskosten und Kontoführung zahlt der Eigentümer. Diese Kosten sind jedoch steuerlich als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung absetzbar.

Was zählt alles zu den umlagefähigen Betriebskosten?

Die BetrKV listet 17 Kostenarten auf — von Grundsteuer (Nr. 1) bis sonstige Betriebskosten (Nr. 17). Entscheidend: Es müssen laufende Kosten sein, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes entstehen. Einmalige Kosten (z.B. neue Heizungsanlage) sind nie umlagefähig.

Welche Nebenkosten darf der Vermieter nicht abrechnen?

Alles, was nicht in §2 BetrKV steht oder nicht im Mietvertrag vereinbart wurde. Häufige Fehler: Instandsetzungskosten als „Wartung" deklariert, Verwaltungskosten unter „Sonstiges" versteckt, Kabelgebühren nach Juli 2024 oder Leerstandskosten auf Bestandsmieter umgelegt. Prüfen Sie Ihre Abrechnung mit unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Was sagt die Betriebskostenverordnung (BetrKV)?

Die BetrKV definiert seit 2004 abschließend, welche Kosten als Betriebskosten gelten. §1 enthält die Definition, §2 die 17 umlagefähigen Kostenarten. Sie löste die alte Anlage 3 zu §27 der II. Berechnungsverordnung ab und gilt für alle Mietverhältnisse in Deutschland — unabhängig davon, ob der Mietvertrag vor oder nach 2004 geschlossen wurde.

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